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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

  1. Für alle Geschäfte zwischen science3 und Kunden (i. S. d. § 14 BGB)[1], die die Leistungen von science3 in Anspruch nehmen, gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen, Änderungen, Nebenabreden und Vorbehalte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
  2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von science3 ausdrücklich und in Textform anerkannt werden.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge nicht. science3 und der Kunde werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, ihrem Sinn und Zweck nächstliegende, ersetzen. Entsprechendes gilt für die Ergänzung etwaiger Vertragslücken.

§ 2 Vertrag/Projektauftrag und Auftragsabwicklung

  1. Grundlage jeder Geschäftsbeziehung und in ihrer Geltung vorrangig sind der jeweilige Vertrag, Projektauftrag und/oder entsprechende Auftragsbestätigungen zwischen science3 und dem Kunden, die die vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festhalten. Ergänzend gelten die vorliegenden AGB.
  2. An ein Angebot, das science3 gegenüber dem Kunden abgibt, wird sich science3 14 Tage gebunden halten, soweit nicht im Angebot etwas anderes angegeben ist. Nimmt der Kunde innerhalb dieser Frist das Angebot nicht an, so hat science3 das Recht, den Auftrag zurückzuweisen.

§ 3 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder aus den Angaben im Angebot von science3. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes und der Vergütung bedürfen der Textform.
  2. Alle Leistungen von science3 (insbesondere Vorentwürfe, Druckvorlagen, Texte) sind vom Kunden zu überprüfen und, falls nichts anderes vereinbart, unverzüglich freizugeben. Wenn der Kunde eine notwendige Freigabe nicht erteilt oder eine andere für die Leistungserbringung notwendige Mitwirkungshandlung nicht erbringt, so gerät science3 hierdurch nicht in Verzug. Sollten sich aus einer verspäteten Freigabe des Kunden Schadensersatzansprüche Dritter gegen science3 ergeben, so hat für diese der Kunde einzustehen und science3 von diesen Schadensersatzansprüchen freizustellen. Sollte sich aufgrund von schuldhaft vom Kunden unterlassenen Mitwirkungshandlungen die Leistungen von science3 im Gegensatz zu dem ursprünglich abgegebenen Angebot verteuern, z. B. aufgrund eines erhöhten Zeitaufwandes, so ist science3 berechtigt, die Vergütung entsprechend anzupassen (vgl. auch § 6 Absatz 4).
  3. Alle Informationen, Angaben und Unterlagen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind, müssen vom Kunden bereitgestellt werden. Die gilt auch für Informationen/Angaben über Vorgänge, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.
  4. Sofern für science3 infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben Mehraufwand, Verzögerungen oder Wiederholungen von Arbeitsschritten entstehen, werden diese vom Kunden getragen (Höhe entsprechend den Vergütungsvereinbarungen).

§ 4 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

  1. science3 ist nach freiem Ermessen unter der Berücksichtigung der Interessen des Kunden berechtigt, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“ oder „Erfüllungshilfen“).
  2. Die Auswahl der Gehilfen oder sonstiger Unterauftragnehmer erfolgt dabei sorgfältig und unter Beachtung der ggf. erforderlichen fachlichen Qualifikation.

§ 5 Rücktritt

  1. science3 ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn:
  • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter z. B. aufgrund der Nichterbringung von notwendigen Mitwirkungshandlungen des Kunden (vgl. auch § 3) verzögert wird,
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen (z. B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung eines solchen aufgrund fehlender Masse o. ä.) und dieser auf Begehren von science3 weder (Voraus-)Zahlungen leistet noch science3 eine brauchbare Sicherheit leistet,
  • Aufträge des Kunden gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

In den oben genannten Rücktrittsfällen entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

  1. Für erbrachte Leistungen und getätigte Aufwendung der science3 gilt die vereinbarte Vergütung als fällig im Zeitpunkt des Rücktrittes. Dem Kunden bleibt der Nachweis der ersparten Aufwendungen gestattet.

§ 6 Leistungen, Kosten und Vergütung

  1. Grundlage der Abrechnung ist die zwischen science3 und dem Kunden für die Erbringung der Leistungen vereinbarte Vergütung. Maßgeblich hierfür ist in Zweifelsfällen das schriftliche Angebot von science3. Es entsteht ein Vergütungsanspruch für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde sowie für die Abgeltung eventueller urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte, sobald diese erbracht wurden, es sei denn es wurde etwas anderes in Textform vereinbart. Jede Vergütung versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zur Deckung von Aufwand ist science3 berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen von science3, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
  2. science3 gebührt eine angemessene Vergütung auch für alle beauftragten Arbeiten, auch für solche, die aus welchem Grund auch immer, vom Kunden nicht verwendet oder umgesetzt werden können. Dies gilt insbesondere für nicht ausgeführt/umgesetzte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen.
  3. Im Falle des Rücktritts durch den Kunden hat science3 einen Anspruch auf angemessene Vergütung für bis zum Zeitpunkt des Rücktritts erbrachte Leistungen und angefallene Fremdkosten.
  4. Mehrkosten, die durch Änderung(en) und/oder Fristverzögerungen von Kundenseite bei ordnungsgemäß erteilten, nicht mangelhaft ausgeführten Projektaufträgen entstehen, werden dem Kunden mitgeteilt und die Kosten hierfür sind kundenseitig zu tragen.

§ 7 Zahlung

  1. Rechnungen von science3 sind nach Rechnungseingang mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug fäl
  2. Bei verspäteter Zahlung ist science3 berechtigt, zuzügliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro pro erfolgter Zahlungserinnerung sowie Verzugszinsen in der Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. in Rechnung zu stellen.
  3. Alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, insbesondere ggf. anfallende Inkassokosten oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, sind kundenseitig zu tragen.
  4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist science3 berechtigt, sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen.
  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen von science3 aufzurechnen, ausgenommen den Fall, dass die Forderung des Kunden von science3 in Textform anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurde.

§ 8 Termine

  1. Frist- und Terminabsprachen sind in Textform zwischen science3 und dem Kunden festzuhalten bzw. zu bestätigen. science3 bemüht sich stets, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er science3 eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an science3.
  2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag/Projekt zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aufgrund des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von science3.
  3. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von science3, entbinden science3 in jedem Fall von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z. B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß der aufgetretenen Verzögerung verschoben.

§ 9 Präsentationen

  1. Erhält science3 nach einer Präsentation im Rahmen eines Auftragsvergabeverfahrens keinen Auftrag, so bleiben alle bis dahin erbrachten Leistungen von science3, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, im Eigentum von science3. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind unverzüglich und vollständig an science3 zurückzugeben.
  2. Die Weitergabe solcher Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von science3 nicht zulässig. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte ohne ausdrückliche Zustimmung von science3 untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen.
  3. Sofern von science3 präsentierte Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht verwertet werden, ist science3 berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

§ 10 Eigentumsrecht und Urheberschutz

  1. Durch vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Kunde nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten, d. h. dem Auftrag zugrunde liegenden Nutzungsumfang, es sei denn, es wurde eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Die vollständige Bezahlung des vereinbarten Honorars ist Voraussetzung für den Übergang der Nutzungsrechte an den Leistungen von science3.
  2. Kundenseitige Vorschläge, Ideen oder sonstige Mitarbeit haben keine Vergütungsminderung zur Folge. Sie begründen auch kein Miturheberrecht.
  3. Werden Leistungen von science3 durch den Kunden oder tätig werdende Dritte geändert oder weiterentwickelt, ist dafür ausdrücklich die Zustimmung von science3 und, soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, des Urhebers erforderlich. Sollte der Kunde durch eine Änderung oder Weiterentwicklung Urheberrechte Dritter verletzen, so kann science3 hierfür nicht verantwortlich gemacht werden und ist vom Kunden von sämtlichen Ansprüchen freizustellen.
  4. Für die Nutzung von Leistungen von science3, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von science3 Dafür steht science3 bzw. dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Für die Nutzung von Leistungen von science3, für die science3 konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages/Projektes – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von science3 notwendig.

§ 11 Kennzeichnung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, ist science3 berechtigt, auf allen von science3 erstellten Produkten und Leistungen auf science3 und ggf. ebenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
  2. science3 ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs des Kunden in Textform dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

§ 12 Abnahme

  1. Soweit es sich bei den von science3 erbrachten Leistungen um solche handelt, für die eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist, gelten ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen die Bestimmungen unter diesem Paragraphen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, zur Abnahme bereitgestellte Leistungen abzunehmen, wenn keine abnahmehindernden Mängel vorliegen oder der Kunde trotz solcher Mängel die Leistungen als Erfüllung annehmen möchte. Dies gilt auch für Teilleistungen, die science3 zur Abnahme bereitstellt.
  3. Der Kunde ist ebenfalls zur Abnahme verpflichtet, wenn nur unwesentliche Abweichungen der Leistungen oder Teilleistungen zu den vereinbarten Leistungen vorliegen.
  4. Die Abnahme der Leistungen erfolgt durch konkludentes Handeln, sobald der Kunde die Leistungen von science³ nutzt oder vom Kunden weitere, auf die Leistung aufbauenden Leistungen abgerufen oder beauftragt werden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde abnahmehindernde Mängel der Leistungen gerügt hat.
  5. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn 14 Tage seit Übergabe der abnahmefähigen Leistungen durch science3 vergangen sind. Gleiches gilt für die Abnahme von abnahmefähigen Teilleistungen, für die science3 den Kunden zur Abnahme aufgefordert hat.

§ 13 Gewährleistung

  1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist science3 hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von science3 für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel innerhalb angemessener Frist behoben, wobei der Kunde science3 alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. science3 kann zunächst wählen, ob science3 Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. science3 ist berechtigt, die Nacherfüllung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für science3 mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
  3. Das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

§ 14 Haftung

  1. science3 leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
    1. Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
    2. Bei grober Fahrlässigkeit haftet science3 in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
    3. Bei nicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), haftet science3 in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
  2. science3 bleibt jederzeit der Einwand des Mitverschuldens offen.
  3. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.
  4. Für die Einhaltung von kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von science3 vorgeschlagenen und mit dem Kunden entwickelten Kommunikationsmaßnahmen ist ausdrücklich der Kunde verantwortlich. Insbesondere wird der Kunde eine von science3 vorgeschlagene Kommunikationsmaßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, dass mit der Durchführung der Kommunikationsmaßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen. Für den Fall, dass science3 wegen eines kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlichen Verstoßes in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde science3 von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde hat science3 sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen.

§ 15 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen science3 und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von science3 örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. science3 ist jedoch auch berechtigt, ein anderes Gericht anzurufen.
  2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen science³ und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

 

Stand: Januar 2021

 

[1] Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

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